Satzung     

Aktualisierte Version aus 2011

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

Der am 18.11.1983 in 6729 Leimersheim gegründete Tennisverein führt den Namen Leimersheimer – Tennis - Club, kurz  LTC. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland‑Pfalz und des Tennisverbandes Pfalz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 6729 Leimersheim. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.  Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minder­jährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Auf­nahme die Satzung und die Ordnungen des Vereins an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; Ablehnungsgründe brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.

 

 

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

1.  Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäfts­führenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Frist von 6 Wochen zulässig.

2. Ein Mitglied kann ‑ nach vorheriger Anhörung ‑ vom Vor­stand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

      a)  wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Miss­achtung von Anordnungen  der Organe des Vereins

       b)  wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

      c.) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

       d) wegen unehrenhafter Handlungen

3. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes Widerspruch   einlegen, auf dessen Behandlung § 8 Anwendung findet.

 

 

§ 5   Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag, außerordentliche Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 6  Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

 

§ 7  Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

        a) Verweis

        b) angemessene Geldstrafe

        c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

 

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

 

 

§ 8  Rechtsmittel

Gegen die Maßregelung § 7 ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen, vom Zugang des Bescheides gerechnet,  beim Vorsitzenden einzureichen. Das betreffende Mitglied ist zu hören. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

 

§ 9  Vereinsorgan

Organe des Vereins sind  

     a) die Mitgliederversammlung

     b) der Vorstand

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll möglichst im vierten Drittel des Geschäftsjahres stattfinden.

3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

      a.)  der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt

      b.) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin       der  Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen.

5.  Mit der Einberufung der ordentlichen Mitliederversammlung ist die Tagesordnung  mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

 

      a.) Entgegennahme der Berichte

      b.) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

      c.) Entlastung des Gesamtvorstandes 

      d.) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

      e.) Aufnahmegebühren und Jahresbeitrag

       .)  Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6.  Es ist keine Mindestteilnehmerzahl zur Beschlussfähigkeit notwendig.

7.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimm­berechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein             Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimm-berechtigten Mitglieder            beschlossen werden.

8.   Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese        Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern             mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer  Zweidritte Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9.  Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

 

 

§ 11 Vorstand

1.  Der Vorstand arbeitet

  a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus

  b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.        Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innen­verhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung            des  1. Vorsitzenden tätig.

3.  Der Vorsitzende beruft leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt          zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte             seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied              kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4.  Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die             Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.             Der  Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

6. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes so­wie die Abgrenzung des übrigen Vorstandsressorts regelt die              Geschäftsordnung.

7. Der Gesamtvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er verbleibt bis zur                  Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht von einer Person vereinigt werden.

 

 

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des geschäftsführenden Vorstandes des Gesamtvorstandes sowie bestehender Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

   

§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitglieder­versammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Platz- und Spielordnung sowie eine Hausordnung.

Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

§ 15  Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einbe­rufenen   außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.  Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

    a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

    oder

    b) von Eindrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde

 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimm-berechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberech­tigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzu­berufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an eine gleichartige gemeinnützigen Zwecken dienenden Institutionen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen un­mittelbar und ausschließlich der  Gemeinde Leimersheim  zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

Leimersheim, den 25. November 1983