§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des
Vereins
Der
am 18.11.1983 in 6729 Leimersheim gegründete Tennisverein führt den Namen
Leimersheimer – Tennis - Club, kurz LTC.
Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland‑Pfalz
und des Tennisverbandes Pfalz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 6729
Leimersheim. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck des Vereins
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von
Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich
sportlicher Jugendpflege.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein
schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch
den Vorstand. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme
die Satzung und die Ordnungen des Vereins an. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme; Ablehnungsgründe brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.
§
4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des
Vereins.
1. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden
Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung der Frist von 6 Wochen zulässig.
2. Ein Mitglied kann ‑ nach vorheriger Anhörung ‑ vom Vorstand
aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a)
wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung
von Anordnungen der Organe des
Vereins
b) wegen Nichtzahlung von
Beiträgen trotz Mahnung
c.) wegen eines schweren Verstoßes
gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen
unehrenhafter Handlungen
3.
Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des geschäftsführenden
Vorstandes Widerspruch einlegen,
auf dessen Behandlung § 8 Anwendung
findet.
§
5
Beiträge
§
6 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
§
7 Maßregelungen
Gegen
Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane
verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand
folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b)
angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen
Maßregelungen
sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§
8 Rechtsmittel
Gegen
die Maßregelung § 7 ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen, vom Zugang des Bescheides gerechnet,
beim Vorsitzenden einzureichen.
Das betreffende Mitglied ist zu hören. Über
den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.
§
9 Vereinsorgan
Organe
des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§
10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll möglichst
im vierten Drittel des Geschäftsjahres stattfinden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist
von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a.)
der geschäftsführende
Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b.) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4.
Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a.) Entgegennahme der Berichte
b.) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c.) Entlastung des Gesamtvorstandes
d.) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e.) Aufnahmegebühren und Jahresbeitrag
.) Beschlussfassung
über vorliegende Anträge
6. Es ist keine Mindestteilnehmerzahl zur Beschlussfähigkeit notwendig.
7.
Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen
stimm-berechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind,
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
diese Anträge
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des
Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern
mindestens eine Woche vorher
zur Kenntnis gebracht wurden.
9.
Dem Antrag eines
Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§
11 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
1.
Vorsitzender
2.
Vorsitzender
Schriftführer
Schatzmeister
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem
geschäftsführenden
Vorstand
Sportwart
Jugendwart
und
bis
zu 3 Beisitzer
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter
jedoch nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden tätig.
3.
Der Vorsitzende beruft leitet die Sitzungen des geschäftsführenden
Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt
zusammen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert, oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist
beschlussfähig, wenn die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend
sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand
berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten
Wahl zu berufen.
4. Zu
den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Behandlung von Anregungen des
Mitarbeiterkreises.
5. Der
geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
Der Gesamtvorstand ist über
die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
6. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie
die Abgrenzung des übrigen Vorstandsressorts regelt die
Geschäftsordnung.
7. Der Gesamtvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren bestellt. Er verbleibt bis zur
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem
Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht von einer Person vereinigt werden.
§
12 Protokollierung der Beschlüsse
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des geschäftsführenden Vorstandes
des Gesamtvorstandes sowie bestehender Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§
13 Kassenprüfung
Die
Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§
14 Ordnungen
Zur
Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Platz- und Spielordnung sowie eine Hausordnung.
Die
Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
beschlossen.
§
15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der
Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder
beschlossen hat,
oder
b) von Eindrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
gefordert wurde
Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von
Dreiviertel der erschienen stimm-berechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die
Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten
bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer
Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig
ist.
Bei
Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen
an eine gleichartige gemeinnützigen Zwecken dienenden Institutionen, mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich
der Gemeinde Leimersheim zur Förderung des Sports verwendet werden
darf.
Die
vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Leimersheim,
den 25. November 1983